Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vico GmbH und Vico Private Label GmbH

 

1. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Vico GmbH, Röntgenstraße 6, 21465 Reinbek bzw. der Vico Private Label GmbH, Röntgenstraße 6, 21465 Reinbek (für beide Fälle nachstehend „Vico“, die AGB gelten jeweils mit dem Unternehmen, mit dem der Vertrag zustande gekommen ist), gegenüber ihren Kunden (nachstehend „Kunde“). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass Vico im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Allgemeine Geschäftsbedingungen wird Vico den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
  2. Die Leistungen und Angebote der Vico richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten somit nicht für Verträge mit Verbrauchern.
  3. Es gelten ausschließlich die AGB der Vico. Abweichende AGB der Kunden gelten nicht, es sei denn Vico hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Vico in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden müssen schriftlich vereinbart werden oder, sofern sie mündlich verabredet werden, müssen diese zur ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber Vico abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängel­rügen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  4. Erfüllungsgehilfen und Vertreter von Vico sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung des Vertretungsberechtigten der Vico.

 

2. Vertragsabschluss

  1. Angebote von Vico sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Vico dem Kunden Kataloge, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Farbpaletten, Muster) oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen Vico sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Solche Unterlagen sind nur für die Zwecke des jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Vico auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von Vico.
  2. Soweit Vico einem Kunden ein schriftliches Angebot unterbreitet und soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich Vico an das Angebot für die Zeit von 2 Wochen nach Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden.
  3. Ein Vertrag und sonstige Vereinbarungen kommen erst mit Annahme des unterbreiteten Angebots durch den Kunden in Schriftform oder per E Mail zustande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Farb- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
  4. Nach der Annahme durch Vico ist der Kunde an die Bestellung gebunden und der Kunde kann nur nach den gesetzlichen Bestimmungen vom jeweiligen Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch im Falle der Insolvenz von Vico.
  5. Werden vor Ausführung des Auftrages auf Veranlassung des Kunden Vorarbeiten geleistet, wie z.B. Muster, Probesätze, Produktentwicklungen, werden diese separat berechnet, sofern dies vereinbart ist. Im Falle der Auftragserteilung werden diese Leistungen auf den Gesamtpreis angerechnet.
  6. Etwaige Entwicklungs- und Prüfungskosten, die zur Durchführung der Bestellung notwendig sind, können separat berechnet werden. Gesetzlich vorgeschriebene Untersuchungen der verwendeten Stoffe und Substanzen sowie Wirkweise und Beurteilungen sind ggf. gesondert zu beauftragen.
  7. Die Mitarbeiter oder sonstigen Vertriebsmittler von Vico sind nicht befugt, inhaltlich abweichende Zusagen zu machen.

 

 

3. Änderung der Leistung

  1. Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Vico anfragen, es sei denn, dies ist für Vico unzumutbar. Die Änderungsanfrage ist schriftlich zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Vico prüft die Änderungsanfrage des Kunden und wird dem Kunden innerhalb von 10 Arbeitstagen mitteilen, ob die angefragte Änderung umgesetzt werden kann. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, übermittelt Vico dem Kunden ein Nachtragsangebot.
  3. Der Kunde wird das Nachtragsangebot von Vico innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.
  4. Lehnt der Kunde das Nachtragsangebot ab, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des bestehenden Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge der Änderungsanfrage bzw. deren Prüfung die Arbeiten unterbrochen wurden.

4. Preise, Umsatzsteuer und Zahlung

  1. Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise von Vico. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt.
  2. Die Kosten für Fracht, Transport und Verpackung sowie die Einfuhrumsatzsteuer trägt der Kunde.
  3. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, sind 50 % des vereinbarten Gesamtpreises binnen 3 Tagen nach Auftragserteilung und die übrigen 50 % innerhalb von 7 Tagen nach Abgabe der letzten Freigabemitteilung des Kunden zur Zahlung fällig.
  4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so stehen Vico Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Kunde ist gem. § 288 Abs. 5 BGB verpflichtet, Vico Mahnspesen in Höhe von pauschal EUR 40,00 zu erstatten; diese werden auf etwaige Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von Vico auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist Vico nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gege­benenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  6. Vico stellt dem Kunden stets eine Rechnung aus, die ihm ausgehändigt wird oder sonst in Textform zugeht.

5. Lieferung, Gefahrübergang

  1. Soweit nichts anderes vereinbart, liefert und leistet Vico EXW (Incoterms 2010).
  2. Auf Wunsch des Kunden versendet Vico die Ware, unbeschadet des Übergangs der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung gemäß Abs. 1, an ihren vom Kunden mitgeteilten Bestimmungsort. Soweit nicht anders vereinbart, wählt Vico Versandart, Versandweg und Frachtführer nach bestem Ermessen aus.

6. Höhere Gewalt

1. Wird Vico an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die sie trotz der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B.

  • Virenangriffe, Hackerangriffe, Malware
  • Betriebsstörungen, Pandemien
  • behördliche Eingriffe,
  • Energieversorgungsschwierigkeiten, Rohstoffmangel
  • Streik oder Aussperrung,
  • oder andere gleichartige Gründe,

sei es, dass diese Umstände im Bereich der Vico oder im Bereich ihrer Subunternehmer eintreten, und wird damit die Leistungserbringung für Vico unmöglich, hat Vico das Recht, sich vom Vertrag zu lösen.

2. Das Recht des Kunden, den Vertrag zu kündigen, wenn ihm anderenfalls unzumutbare Nachteile entstehen, bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn es sich für den Kunden um einen „Fixtermin“ gehandelt hat.

3. Sofern es sich bei der vertraglichen Leistung der Vico um Sonderanfertigungen handelt, die speziell auf den Kunden zugeschnitten sind, und die nicht anderweitig veräußert werden können,

 

7. Lieferfrist, Fertigstellungstermin und Verzug

  1. Der Fertigstellungstermin der vertraglich vereinbarten Leistung wird individuell vereinbart bzw. von Vico nach Klärung aller notwenigen Details bzw. nach dem Erhalt aller auftragsbezogenen Freigabeerklärungen durch den Kunden angegeben. Die Einhaltung der Bereitstellung der Ware für den Transporteur und damit die Bestätigung der Lieferfrist setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden, insbesondere die Zahlung aller vereinbarten Kaufpreisraten, voraus.
  2. Der Kunde hat im Falle des Verstreichens der Frist zur Bereitstellung der Ware für den Transporteur eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung zu setzen sowie zu erklären, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit Vico eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Termin“ bezeichnet hat.
  3. Die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  4. Sofern Vico verbindliche Fristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Vico den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Frist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind die Parteien jeweils berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden erstattet Vico unverzüglich. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem. Ziff. 8 dieser AGB.
  5. Vico ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
  6. Der Eintritt des Verzugs von Vico bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
  7. Kommt der Kunde mit der Abnahme der Ware in Annahmeverzug, ist Vico berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Der Kunde hat die Kosten der Einlagerung zu tragen.

8. Gewährleistungsrechte

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  2. Grundlage der Mängelhaftung von Vico ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor Annahme des Angebots überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
  3. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Vico hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang der Ware beim Kunden oder dessen Beauftragten erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/ oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Vico für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  4. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (z.B. materialbedingte Toleranzen bei Farbe, Format, Materialstärke und Ausführung).
  6. Wird eine Lieferung aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Modellen o.ä. des Kunden gefertigt, erstreckt sich die Haftung ausschließlich auf  eine  plangemäße Ausführung. Dies gilt auch, wenn Vico Prototypen/Muster selbst gefertigt hat und diese vom Kunden abgenommen oder genehmigt werden.
  7. Bei der Herstellung der Produkte entsprechend den Vorgaben des Kunden übernimmt Vico keine Haftung bezüglich der chemischen oder physikalischen Reaktion des Produktes und der Haltbarkeit oder einer anderen Eigenschaft des zu entwickelnden Produktes. Für die Verträglichkeit der Inhaltsstoffe ist in diesem Fall ausschließlich der Kunde verantwortlich.

 

9. Mehr- oder Minderlieferungen

  1. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % sind zulässig und stellen keinen Mangel dar. In diesem Fall schuldet der Kunde, der die Minderlieferung ordnungsgemäß angezeigt hat, nur den Lieferpreis, welcher der tatsächlich gelieferten Menge entspricht. Der Kunde schuldet den anteilsmäßig erhöhten Preis, der auf die Mehrlieferung entfällt, sofern er eine Mehrlieferung bis zu 10 % nicht ordnungsgemäß gerügt hat. Sollte bei einer Mehrlieferung der Kunde ordentlich gerügt haben, schuldet er den auf die Mehrlieferung anteilsmäßig entfallenden Mehrbetrag nicht, wenn er an der Mehrlieferung kein Interesse hat und dies Vico binnen der für die Mängelrüge geltenden Fristen mitteilt. Er ist dann allerdings verpflichtet, die zu viel gelieferte Ware an Vico auf Verlangen zurück zu geben. Die ordnungsgemäße Rüge des Kunden richtet sich nach § 377 HGB.
  2. Mehr- oder Minderlieferungen berechtigen grundsätzlich nicht zur Annahmeverweigerung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

10. Haftungsausschluss, Verjährung

  1. Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet Vico unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Vico haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den zum Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet Vico nicht.
  2. Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Absätze gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  3. Ist die Haftung von Vico ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Vico.
  4. Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen Vico, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Kunden bzw. nach Abnahme des Werkes; im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in Absatz 2 genannten Fällen. Die Ansprüche auf Minderung und Ausübung des Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
  5. Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffanspruches des Kunden gegen Vico die gesetzlichen Bestimmungen.

11. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde wird Vico bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen und ihm insbesondere die erforderlichen Informa­tionen, Ansprechpartner und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
  2. Falls Vico ausnahmsweise die Herstellung eines Werkes schuldet (Werkvertrag), ist der Kunde verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme offensichtlich ausgeschlossen ist. Vico kann dem Kunden für die Abnahme eine angemessene Frist setzen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Die Abnahme gilt als stillschweigend erteilt, wenn das Werkergebnis selbst ohne wesentliche Beanstandungen bereits vor diesem Zeitpunkt vertragsgemäß genutzt wird. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm von Vico bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

12. Verhaltenspflichten, Freistellungsanspruch

  1. Allein der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er über alle Rechte hinsichtlich der von ihm verwendeten und zur Verfügung gestellten Bilder, Logos, Unterlagen etc. verfügt und dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Jeder Kunde räumt Vico mit der Übermittlung von Unterlagen, Bildern, Logos etc. unwiderruflich und unentgeltlich das räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung und Verwertung der von ihm bereitgestellten Inhalte zum Zwecke der Durchführung des Vertrages ein.
  2. Ein Kunde ist verpflichtet, außer ihn trifft kein Verschulden, auf seine Kosten Vico von der Haftung freizustellen, schadlos zu halten und zu verteidigen gegenüber allen Forderungen, Klagen oder Prozessen Dritter gegen Vico oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie gegenüber allen zugehörigen Verpflichtungen, Schäden, Vergleichen, Strafen, Bußgeldern, Kosten oder Ausgaben (darunter unter anderem Anwalts- und andere Verhandlungskosten in zumutbarer Höhe), die Vico oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen entstehen aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltende Gesetze, Vorschriften oder Auflagen. In einem solchen Fall informiert Vico den Kunden schriftlich über derartige Forderungen, Klagen oder Prozesse. Der Kunde hat sich soweit wie möglich an der Verteidigung gegenüber sämtlichen Forderungen zu beteiligen.

 

13. Nutzungs- und Schutzrechte

  1. Sofern und soweit nichts anderes vereinbart ist, behält sich Vico an sämtlichen von ihr erstellten Werken (z.B. Zeichnungen, Farbpaletten, Dokumentationen) die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Werke nur in dem mit Vico vorher schriftlich vereinbarten Umfang nutzen. Dem Kunden ist es untersagt, Produktzusammensetzungen, Etiketten, Abbildungen, Logos, Verpackungen ohne eine vertragliche Vereinbarung oder ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Vico zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben.

14. Schlussbestimmung, Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Die Geschäftsbeziehungen zwischen Vico und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN Kaufrecht, ist ausgeschlossen, soweit nicht explizit etwas anderes geregelt ist.
  2. Für den Erfüllungsort und den Gerichtsstand sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Sitz von Vico maßgeblich. Vico ist auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

Stand: 13.05.2022